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Neue Pflicht ab 19. Juni 2026

Der Widerrufsbutton wird Pflicht

Ab dem 19. Juni 2026 müssen Online-Shops und Buchungsseiten Verbrauchern eine leicht zugängliche elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Hier finden Sie das Wichtigste im Überblick.

Worum es geht

Wer Verbrauchern online Verträge anbietet, muss ab dem 19. Juni 2026 einen Widerrufsbutton bereitstellen – eine klar auffindbare, elektronische Widerrufsfunktion. Der Grundgedanke: Ein Vertrag soll sich genauso einfach und unkompliziert widerrufen lassen, wie er online geschlossen wurde.

Die Pflicht geht auf die EU-Richtlinie (EU) 2023/2673 zurück und wird in Deutschland im neuen § 356a BGB umgesetzt.

Nicht zu verwechseln: Der Widerrufsbutton ist nicht dasselbe wie der seit 2022 geltende Kündigungsbutton nach § 312k BGB für laufende Dauerschuldverhältnisse (Abos, Mobilfunk, Streaming, Strom).

Wer ist betroffen?

Die Pflicht gilt für alle Unternehmen, die im Fernabsatz Verträge mit Verbrauchern (B2C) über eine Online-Benutzeroberfläche abschließen – vom klassischen Warenshop über Dienstleistungsangebote bis hin zu Buchungsseiten.

Reine B2B-Angebote, bei denen ausschließlich mit Unternehmern Verträge geschlossen werden, sind von der Widerrufsbutton-Pflicht nicht erfasst.

Was die Widerrufsfunktion können muss

Der zweistufige Ablauf

1
„Vertrag widerrufen"Der Verbraucher startet den Widerruf über die Widerrufsfunktion.
2
„Widerruf bestätigen"Auf der Bestätigungsseite gibt der Verbraucher die Pflichtangaben ein – Name, Vertragsidentifikation und E-Mail-Adresse – und bestätigt den Widerruf verbindlich.

Stichtag & Konsequenzen

Pflicht ab
19. Juni 2026

Fehlt der gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbutton oder ist er fehlerhaft eingebunden, kann dies als Wettbewerbsverstoß gewertet werden. Mögliche Folgen sind kostenpflichtige Abmahnungen und Unterlassungsansprüche.

⚠️Da viele Shops zusätzlich ihre Widerrufsbelehrung und Rechtstexte anpassen müssen, lohnt es sich, das Thema frühzeitig anzugehen – nicht erst kurz vor dem Stichtag.